SATZUNG

in der Anpassung vom 19.08.2023


Präambel

Ziel ist es, Wohn- und Lebensumstände zu erschaffen, wo Menschen mit und ohne Beeinträchtigung, jeden Alters sowie jeder Kultur und Religion beteiligt sind und in denen Menschen sich gegenseitig unterstützend, in einer fördernden Umgebung leben können.
Der Verein INSgesamt stützt sich auf folgende Säulen:
- Gelebte Inklusion
- Echte Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichem Leben
- Lebenslange Bildung
- Nachhaltigkeit
- Solidarität
- Gesundheit

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „INSgesamt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung eines inklusiven Lebensraums, gestützt auf die Prinzipien der Barrierefreiheit, der Nachhaltigkeit und der Solidarität. Hierzu sollen Leitlinien konzipiert und dauerhaft optimiert werden. Damit soll ein Lebensraum für Menschen mit und ohne Einschränkungen aller Altersgruppen und kultureller Herkunft gestaltet werden. Den Mitgliedern wird hierdurch ermöglicht, selbstbestimmt zu wohnen und zu arbeiten, lebenslang zu lernen und gemeinsame Kultur, Sport und Freizeit zu erleben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm/ihr mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der MitgliederInnen

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. 
  2. Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin/seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreterin / seinem/ihrem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seiner/ihrer Stellvertreterin / seinem/ihrem Stellvertreter. 
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/von der Protokollführerin sowie von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreterin / seinem/ihrem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der MitgliederInnen-Versammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehren MitgliederInnen sowie der Ausschluss von Mitglieder aus dem Verein
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der MitgliederInnen-Versammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der MitgliederInnen-Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der MitgliederInnen-Versammlung

  1. Die MitgliederInnen-Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreterin / seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren KandidatInnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom ProtokollführerIn und von der/vom VersammlungsleiterIn zu unterschreiben ist.

§ 15 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat bilden. Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von dem Vorstand für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes berufen. Bei den MitgliederInnen des Beirates soll es sich um Personen aus Praxis, Wissenschaft und Forschung handeln.
  2. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Scheidet ein Mitglied des Beirates während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere in fachlicher und organisatorischen Angelegenheiten, zu beraten. Die Mitglieder des Beirates regeln ihre Zusammenarbeit auf Basis einer Geschäftsordnung, die der Beirat erstellt. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können an der Beiratssitzung teilnehmen.

§ 16 Finanzierung
Der Verein erhält seine Mittel aus Breiträgen, Spenden und Fördergeldern.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zweck.

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein mittendrin e.V. Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


Köln, den 19.8.2023